Unsere AGB’s für die Vermietung von Containern und Pressanlagen

  1. Vertragsgegenstand

ist die Anmietung von Pressanlagen. Die Pressanlagen sind geeignet zum Verdichten von trockenem Gewerbemüll, Altpapier, Kartonagen, Folien. Nicht geeignet ist die Anlage zur Aufnahme von Bauschutt, Nassmüll, Gartenabfällen, kontaminierte Abfälle usw. Dieser darf ausschließlich mit Pressanlagen, die speziell für diesen Müll ausgestattet sind, verpresst werden (z.B. Flüssigkeitsdichte Ausführung für Nassmüll – siehe Ausstattungsmerkmale auf unserem Angebot)

Eine Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Der Vermieter ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus diesem Mietvertrag gegen den Mieter an Dritte abzutreten. In diesem Falle sind die Mietzahlungen ausschließlich an den neuen Gläubiger zu zahlen.

  1. Untervermietung, Standort, Inspektion

Die Pressanlagen dürfen untervermietet bzw. dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. Dem Vermieter ist, auf Anfrage, eine Änderung des Standorts der Pressanlagen unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

Der Vermieter ist berechtigt, die Sache während der üblichen Geschäftszeiten der Mieterin zu inspizieren. Bei Gefahr im Verzug gilt dies auch für die übrige Zeit.

  1. Mietzins

Die erste Monatsmiete ist sofort nach Übergabe fällig. Gerät der Mieter mit der Mietzinszahlung länger als 14 Tage in Verzug, werden neben den Mahnkosten in Höhe von 10 € ab der 2. Mahnung, Verzugszinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gem. § 288 (2) BGB auf den rückständigen Mietzins berechnet. Der Vermieter ist bei Zahlungsverzug von oder mehr als 2 Monatsmieten berechtigt, die Pressanlagen ohne vorige Ankündigung, auf Kosten und Gefahr des Mieters, durch eine geeignete Spedition abholen zu lassen.

 

  1. Haftung des Vermieters

Der Anspruch auf Leistung ist gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen, soweit diese für den Vermieter oder Jedermann unmöglich ist (insbesondere Fälle von höherer Gewalt bei Naturereignissen, Streiks, usw.)

Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

In den vorgenannten Fällen einer Nichtleistung des Vermieters sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter ausgeschlossen, es sei denn dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, geleistete Zahlungen an den Mieter zurückzuerstatten. Der Mieter kann vom Auftrag nicht zurücktreten.

Der Versand erfolgt stets auf eigene Rechnung und Gefahr des Mieters. Mit der Übergabe an die Transportperson im Werk oder mit der Übergabe an dem vom Mieter bekannt gegebenen Standort, gilt die Lieferung als erfolgt. Die Gefahr geht mit der Abholung beim Vermieter durch den Mieter über.

  1. Instandhaltung

Die Pressanlagen werden in die Obhut des Mieters übergeben. Die Instandhaltung und Reinigung ist ab Übergabe alleine Sache des Mieters. Etwaige Reparaturen des Gerätes erfolgen während der Dauer dieses Vertrages – nach Rücksprache mit dem Vermieter – ausschließlich durch den Vermieter selbst, oder durch einen von ihm beauftragten Dritten. Nach schriftlicher Freigabe durch den Vermieter können Reparaturen auch durch den Mieter selbst vorgenommen werden. Im Garantiezeitraum werden sämtliche Kosten durch die Moran AG übernommen (ausgenommen sind grobe Fahrlässigkeit, bzw. Vorsatz) Die Garantiezeit entnehmen Sie bitte der Bestellung/Auftragsbestätigung. Der Mieter trägt sämtliche durch den Betrieb der Pressanlagen entstehenden Kosten, wie Wartungen und UVV-Prüfungen (insofern diese Gebühren nicht im Mietpreis beinhaltet sind) und evtl. öffentliche Lasten.

Der Vermieter haftet nicht für entstehenden Schaden bei Ausfallzeiten der Pressanlagen aufgrund Reparaturen, Wartung o.ä.

Die Pressanlagen sind witterungsbeständig. Jedoch kann das Eindringen von Feuchtigkeit konstruktionsbedingt bei sehr schlechten Witterungsbedingungen (z.B.  Schlagregen, Treibschnee, Windhosen, Orkan) nicht ausgeschlossen werden. Der Vermieter haftet nicht für Schäden durch Witterungseinwirkung gleich welcher Art.

Der Mieter ist nicht berechtigt, die Pressanlagen farblich durch eine Umlackierung zu verändern oder Farbanstriche in sonstiger Weise vorzunehmen, die nicht rückstandsfrei und leicht wieder entfernbar sind. In jedem Fall ist der Mieter zur Wiederherstellung des Zustandes verpflichtet, in dem sich die Pressanlagen bei Übergabe befunden haben.

  1. Obhutspflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, die Pressanlagen ab Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, die Pressanlagen bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus (z.B. Graffiti) entsprechend zu sichern, z.B. ggf. durch eine Bewachung bei Nachtzeit.

Der Mieter hat die Pressanlagen vor Eingriffen Dritter (z.B. Pfändung, Zwangsvollstreckung) frei zu halten und frei zu machen. Der Mieter hat über Pfändung und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die mittel- oder unmittelbar die mietgegenständlichen Pressanlagen betreffen, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten (im Einzelnen: Gläubiger, Gerichtsvollziehers, Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls). Diese Auskunftspflicht des Mieters gilt auch bei Anträgen auf Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung des Grundstückes, auf dem sich die Pressanlagen befinden. Der Vermieter ist berechtigt, sein oder eines Dritten Eigentum an den Pressanlagen auf deren Oberfläche kenntlich zu machen. Die Pressanlagen bleiben Eigentum des Vermieters. Es gilt ein „verlängerter Eigentumsvorbehalt“.

  1. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle Schäden an den Pressanlagen, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten aus diesem Vertrag entstehen, sowie aufgrund unsachgemäßer Behandlung entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Mitarbeiter, Helfer oder Familienangehörige oder sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lässt, welche Person den Schaden verursacht hat bzw. die Identität des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.

Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so ist ein branchenüblicher Stundensatz zzgl. Spesen und Anfahrt als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter, tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

Der Mieter ist verpflichtet alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn die Pressanlagen infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht rechtzeitig weitervermietet bzw. veräußert werden können.

  1. Versicherung

Der Mieter hat auf eigene Kosten zu Gunsten des Vermieters für die Zeit der Vertragsdauer die Pressanlagen zum Neuwert gegen Feuer, Untergang und gesetzliche Haftpflichtansprüche zu versichern.

  1. Vertragslaufzeit, Kündigung, Rückgabe

Die Vertragslaufzeit wird mit den jeweils im Mietvertrag angegebenen Monaten vereinbart. Der Vertrag kann nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit monatlich zum darauffolgenden Monatsende von beiden Parteien gekündigt werden. Vorher ist eine Kündigung dieses Vertrags für beide Parteien ausgeschlossen. Kündigt der Mieter den Vertrag, sind die Pressanlagen in einem nicht über die normale Nutzung hinaus beeinträchtigtem und funktionsfähigem Zustand gereinigt und entleert auf Kosten und Gefahr des Mieters zurückzugeben. Vom Mieter angebrachte Aufkleber sind zu entfernen. Bei Graffiti-Besprühung ist eine Neulackierung vom Mieter durchzuführen.

Wird der Rückgabetermin nicht eingehalten, ist der Vermieter berechtigt, die Pressanlagen ohne vorige Ankündigung, auf Kosten und Gefahr des Mieters, durch eine geeignete Spedition abholen zu lassen.

Bis spätestens 4 Wochen vor Rückgabe ist durch den Mieter ein Protokoll über den Zustand der Pressanlagen zu erstellen. Schäden hat der Mieter bis 2 Wochen vor Rückgabe zu beheben. Danach ist der Vermieter berechtigt, Ersatzvornahme auf Kosten des Mieters vorzunehmen. Ziff. 7 dieses Vertrags bleibt hiervon unberührt.

Beide Parteien können den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere eine anderweitige als in Ziff. 1 dieses Vertrags genannte Nutzungsart dar. Der Vermieter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen seine vertraglichen Pflichten handelt, wenn über das Vermögen des Mieters ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Mieter bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht.

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand

Die Parteien vereinbaren die Geltung deutschen Rechts für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Vertrag. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des Amts- und Landgerichts Würzburg.

Wenn und soweit eine Bestimmung dieses Vertrags gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung, wobei vornehmlich die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.

Unsere AGB’s für die Aufarbeitung und Reparatur

  1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGBs“ genannt – gelten für alle Rechtsgeschäfte des Handwerksbetriebes Moran AG – nachstehend „Auftragnehmer“ genannt – nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner – nachstehend „Auftraggeber“ genannt. Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer individuell und schriftliche vereinbart wurden.

1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftragnehmer schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden.

  1. Vertragsgegenstand

2.1 Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer zwecks Aufarbeitung wie Sandstrahlen, Lackieren, etc. und Überprüfung technischer Funktionen Pressen, Container, Mulden, Stahlteile oder sonstige bearbeitbare Gegenstände. Nach deren Überprüfung wird der Handwerksbetrieb in Absprache mit dem Auftraggeber die übergebenen Anlagen aufarbeiten.

2.2 Eine genaue Bezeichnung der Anlagen und der Handhabung und Funktionalität werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.

2.3 Der Auftragnehmer erstellt zu diesem Zweck einen Lieferschein, der den Erhalt der uebergebenen / abgeholten Anlagen bestätigt.

2.4 Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden, Sonderwünsche und Sonderanfertigungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.

  1. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt zustande durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags/Auftragsangebots/Auftragsbestätigung auf dem Postweg, per Fax, elektronischer Post oder durch die Übergabe der aufzuarbeitenden und/oder zu reparierenden Anlagen.

  1. Vergütung

4.1 Der Auftragnehmer bearbeitet die übergebene Anlage

entweder zu einem Festpreis, der schriftlich fixiert und von beiden Seiten bestätigt wird.

oder zu der jeweils aktuellen Preisliste. Auf Anforderung des Auftraggebers wird diese zugeschickt, gemailt oder gefaxt.

Im Zweifel muss der Auftragnehmer den Auftraggeber auf den aktuellen Preis aufmerksam machen.

4.2 Unverbindliche Preisangaben (Kostenschätzung) binden den Auftragnehmer nicht. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes. Ein schriftliches Angebot bindet den Auftragnehmer drei Wochen.

4.3 Dem Reparaturfestpreis liegt der Umfang der Reparaturarbeit zugrunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Werkvertrages §§ 631 ff. BGB.

4.4 Der Festpreis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Reparatur verbundenen Kosten und Auslagen ein. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Berechnung der Reparatur nach seinem jeweiligen Arbeitsaufwand durchzuführen.

4.5 Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen, sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.

4.6 Wird die Aufarbeitung, bzw. Reparatur der Anlagen aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; es sind dann lediglich die Abweichungen im Leistungsumfang gesondert aufzuführen.

4.7 Sämtliche Zahlungen sind 9 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine, werden neben den Mahnkosten in Höhe von 10,00 € ab der 2. Mahnung, Verzugszinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinsatz, gem. § 288 (2) BGB berechnet. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.8 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

4.9 Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

  1. Abnahme

5.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald der Auftragnehmer diesen schriftlich / telefonisch über die Fertigstellung informiert.

Die Abnahme soll im Betrieb des Auftragnehmers erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

5.2. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch den Auftragnehmer unverzüglich abholt.

Im Fall des Verzuges des Auftraggebers mit der Abnahme haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden an den Pressen, Containern, Mulden und Stahlteilen.

  1. Gewährleistung

6.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.2 Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt dafür der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat des Auftragnehmers oberflächlichen Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden.

6.3 Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen oder technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar.

  1. Haftung

7.1 Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.

7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

  1. Unteraufträge

Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt werden können, zu erteilen.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten für beide Teile der Ort des Betriebssitzes des Auftragnehmers.

Wenn und soweit eine Bestimmung dieses Vertrags gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung, wobei vornehmlich die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkauf

1.Allgemeines/Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, in denen wir als Verkäufer/Lieferant auftreten und unser Vertragspartner Unternehmer i.S.v. §14 BGB ist.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  1. Vertragsgegenstand

An unsere Angebote einschließlich der Preisangebote halten wir uns grundsätzlich 2 Wochen ab Ausgang bei uns gebunden. Einen Zwischenverkauf behalten wir uns vor.

  1. Zustandekommen des Vertrages

Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags/Auftragsangebots/Auftragsbestätigung auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zustande.

  1. Vergütung

Sämtliche Zahlungen sind 9 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreiten des Zahlungstermins, werden neben den Mahnkosten in Höhe von € 10,00 ab der 2. Mahnung, Verzugszinsen i.H.v. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gem. § 288 (2) BGB berechnet. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

  1. Abnahme

Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet.

  1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist.

  1. Gewährleistung

Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung bei Neuanlagen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.  Bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten für beide Teile der Ort des Betriebssitzes des Auftragnehmers.